Ein Wasserschaden in der eigenen Wohnung ist mit das Schlimmste, was man sich sowohl als Mieter ebenso wie als Eigentümer vorstellen kann. Handelt es sich um einen großen Schaden, muss eine umfassende Trocknung erfolgen.
Im ungünstigsten Fall ist die Wohnung dann wochen- oder gar monatelang nicht nutzbar. Doch damit nicht genug: Es stellt sich auch die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss, wenn es sich um einen selbst verursachten Schaden handelt. Erfahren Sie in folgendem Ratgeber, wer bei einem grob fahrlässig verursachten Wasserschaden haftet.
Wasserschaden in der Mietwohnung: Was bedeutet grob fahrlässig überhaupt?
Ein Wasserschaden wird in den meisten Fällen durch die Waschmaschine oder den Geschirrspüler verursacht. Doch was bedeutet in diesem Fall grob fahrlässig? Muss man tatsächlich regelmäßig überprüfen, ob die Geräte einwandfrei funktionieren? In der Vergangenheit gab es mehrere Verfahren, in denen sich Mieter und Vermieter über diese Frage vor Gericht gestritten haben. Das Urteil der Gerichte war eindeutig. Wer nach Einschalten von Waschmaschine oder Geschirrspüler sein Haus verlässt oder ins Bett geht, kann das ordnungsgemäße Funktionieren der Elektrogeräte nicht kontrollieren und handelt demnach grob fahrlässig. In diesem Fall muss man als Mieter für den Schaden aufkommen.
Gleiches gilt natürlich dann, wenn man als Mieter den Wasserschaden vorsätzlich verursacht hat. Liegt dagegen nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, übernimmt in der Regel die Gebäudeversicherung des Vermieters die Kosten für die Sanierung. Doch auch das ist nicht immer der Fall. Im Normalfall haftet die Gebäudeversicherung nur dann, wenn es sich um Leistungswasserschäden handelt. Bei den meisten Versicherern gelten demnach folgende Fälle nicht als Versicherungsschaden:
- Kippt das Wasser aus dem Wischeimer auf das Parkett und zerstört es, handelt es sich nicht um einen Leitungswasserschaden
- das Auslaufen des Wassers aus dem Aquarium ist kein Leitungswasserschaden
- Witterungsniederschläge sind nicht versichert
- Schäden durch aufsteigendes Grundwasser sind ebenfalls nicht versichert
Es lohnt sich also, die eigene Versicherungspolice genau durchzulesen. Nicht versicherte Risiken finden Sie unter „Nicht versichert sind Schäden, die …„. Ein weiterer Tipp in diesem Zusammenhang: Wohnen Sie in einem hochwassergefährdeten Gebiet, sollten Sie Ihr Haus gegen das Risiko einer Überschwemmung absichern. Einige Versicherer schreiben dies sogar zwingend vor.
Wurde durch eine grobe Fahrlässigkeit nicht nur die eigene, sondern auch die darunter liegende Wohnung durch den Wasserschaden in Mitleidenschaft gezogen, muss zunächst der Vermieter für diesen Schaden aufkommen. Die entstandenen Kosten kann er aber auf den Verursacher umlegen. Wurde eindeutig festgestellt, dass eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters vorliegt, kann dieser dem Vermieter auch keine Teilschuld geben. Laut Gesetz ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, seine Mieter zu kontrollieren. Anders bei einer leer stehenden Wohnung: Hier ist der Vermieter in der Pflicht und muss dafür sorgen, dass sie regelmäßig beheizt wird, um einen Wasserschaden zu vermeiden.
Wie verhält es sich bei einem Wasserschaden beim Nachbarn?
Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus und haben bei Ihrem Nachbarn einen Wasserschaden verursacht, übernimmt die Kosten dafür Ihre private Haftpflichtversicherung. Haben Sie eine solche nicht abgeschlossen, müssen Sie die entstandenen Kosten aus Ihrer eigenen Tasche zahlen. Ist auch das nicht möglich, muss der Geschädigte prüfen, ob er eine private Haftpflichtversicherung mit Ausfalldeckung hat. In diesem Fall kommt die Versicherung des Geschädigten für den Schaden auf.
Welche Rechte haben Sie als Mieter bei einem nicht verschuldeten Wasserschaden?
Hat Ihr Vermieter oder ein anderer Mieter den Wasserschaden verursacht, können Sie in vielen Fällen eine Mietminderung geltend machen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ihre Wohnqualität deutlich eingeschränkt ist. Die Tapete löst sich von der Wand, der Parkettboden quillt auf oder es herrscht aufgrund des Wasserschadens ein unerträglicher Geruch in der Wohnung? In allen diesen Fällen können Sie eine Mietkürzung vornehmen. Zudem sollten Sie von Ihrem Vermieter verlangen, dass der Schaden so schnell es geht behoben wird.
Fazit
Bei einem Wasserschaden wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Während bei einer leichten Fahrlässigkeit in den meisten Fällen die Versicherung des Vermieters für den Schaden aufkommt, müssen Sie diesen bei einer groben Fahrlässigkeit selbst tragen. Allerdings muss die Versicherung eindeutig beweisen können, dass Sie als Mieter grob fahrlässig gehandelt haben. Es muss also klar sein, wodurch der Wasserschaden überhaupt verursacht wurde. Da grobe Fahrlässigkeit von Fall zu Fall anders ausgelegt wird, sollten Sie sich unter Umständen rechtlichen Beistand suchen.
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