Der 1.Mai ist in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag. Das bedeutet, dass an diesem Tag die Geschäfte des täglichen Bedarfs (z.B. Supermärkte, Baumärkte, Bekleidungsgeschäfte) geschlossen bleiben. Da die Menschen an diesem Tag nicht arbeiten, bleibt Zeit, um sich um den Garten zu kümmern. Doch hier hat der Gesetzgeber einige Schranken eingezogen.
Rasenmähen & Co. am 1. Mai: Hier drohen empfindliche Strafen
Verboten sind alle Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen bzw. stören. Dazu zählen alle Arbeiten, die mit motorisierten Geräten durchgeführt werden, also motorbetriebene Rasenmäher, Laubbläser oder eine Kettensäge. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000€ rechnen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Rasenmäher um ein Modell mit Benzinmotor, einen akkubetriebenen Rasenmäher oder eine am Stromnetz angeschlossene Ausführung handelt.
Hand-Rasenmäher – emissionsfrei und leise
Gartenbesitzer dürfen zwar mit herkömmlichen Rasenmähern am 1.Mai ihren Rasen nicht mähen, wohl aber mit einem sogenannten Hand-Rasenmäher. Diese sind emissionsfrei und sehr leise, stören damit also nicht die Ruhe. Außerdem können Besitzer damit Kosten sparen, da sie kein Benzin und auch keinen Strom benötigen. Diese Rasenmäher sind leicht zu bedienen, aber nicht so effektiv wie herkömmliche Modelle mit Motor. Sie dürfen aber problemlos auf öffentlichen Grünflächen und im privaten Bereich betrieben werden. Hier gilt der Grundsatz der Abwägung. Das bedeutet, dass solche lärmarmen Geräte genutzt werden dürfen, da der Betrieb dieser Maschinen die Menschen nicht erheblich stört.
Ausnahmen vom Rasenmäher-Verbot am 1. Mai
In reinen Wohngebieten gilt am 1.Mai ein ganztägiges Verbot motorisierter Rasenmäher. Wenn der Betrieb eines Rasenmähers aber im öffentlichen Interesse liegt, dann können die einzelnen Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung dafür treffen. Das kann beispielsweise dann angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Vorgaben nicht, da das Allgemeininteresse über dem Einzelinteresse steht. Es ist allerdings schwer zu beschreiben, welche Situationen unter diese Regelung fallen.
Problematik der Regelung und der Ausnahmen
Einige Elektro- und Akkurasenmäher fallen nicht unter die sogenannte Lärmschutzverordnung, wenn diese mit einem grün-blauen EU-Umweltzeichen versehen sind. Dürfen solche Geräte dann im Garten auch am 1.Mai zum Einsatz kommen? Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort, da genaue Vorgaben fehlen. In jedem Fall ist der Gebrauch von motorisierten Rasenmähern eine Ordnungswidrigkeit, d.h. der Verursacher muss mit einem Bußgeld rechnen, da er ohne einen echten Grund in erheblichem Maße für Lärm gesorgt hat, der die Nachbarschaft belästigt oder der sogar die Gesundheit gefährdet hat. Sollte der Nachbar also den Rasenmäher an diesem Feiertag nutzen, sollte der Nachbar zuerst das Gespräch suchen, bevor die Polizei und das Ordnungsamt eingeschaltet wird.
Bildquelle Titelbild:
- Shaplov Evgeny/shutterstock.com