In den Garagenverordnungen sind Vorschriften zum Bau und Betrieb von Garagen geregelt. Dabei gibt es einige Dinge zu beachten.
Garagenverordnung NRW: Grundlegende Informationen
Garagenverordnungen (GarVO) der einzelnen deutschen Bundesländer regeln den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen. Darin vorgeschrieben sind u. a. Mindestbreite sowie Mindestkurvenradius für Garagenabfahrten und Zufahrten, Mindesthöhe, Brandschutzeigenschaften oder die Mindestbreite von Rampen. Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Berlin verfügen allerdings nicht über eigenständige Garagenverordnungen. So integrierte NRW im Jahr 2009 die Inhalte der Garagenverordnung in die „Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten“.
Strenge Verordnungen in Nordrhein-Westfalen
Die Vorschriften zur Nutzung einer Garage gelten in Nordrhein-Westfalen als streng. So dürfen in ihr ausschließlich Fahrzeuge abgestellt werden. Ihre Nutzung als Lagerraum oder Aufenthaltsort ist dagegen untersagt. Die einzelnen Verordnungen des Bundeslandes richten sich nach der Muster-Garagenverordnung. Diese teilt die Garagen in verschiedene Kategorien ein. Dazu gehören:
- die offene Garage
- die geschlossene Garage
- die offene Kleingarage
- die automatische Fahrzeuggarage
- die oberirdische Fahrzeuggarage
Allerdings ist diese Einteilung nicht in jeder Länderfassung vorhanden. In diesem Fall erfolgt die Differenzierung nach der Garagengröße. Bei einer Größe der Garage von einhundert Quadratmetern ist von einer Kleingarage die Rede. Bis zu einem Umfang von 1000 Quadratmetern handelt es sich um Mittelgaragen. Fällt die Fläche noch größer aus, werden sie als Großgaragen definiert.
Vorschriften für das Garagentor
Für die Garagentore bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Allerdings müssen die Tore ebenso wie die Innenwände der Garage den Vorschriften für Mittel- und Großgaragen entsprechen. Das heißt, dass ihr Material nicht brennbar sein darf. Auf diese Weise wird dem Brandschutz entsprochen. Die entsprechenden Regelungen finden sich jedoch nicht in der Garagenverordnung NRW. Dieser Umstand wirft oft die Frage auf, welches Tor sich für eine Garage am besten eignet. Dazu gehören Schwingtore, Rolltore sowie das spezielle Sektionaltor, das vor Einbrüchen schützen soll. Es eignet sich für Kleingaragen, Mittelgaragen und Großgaragen.
Genau wie beim Rolltor lässt es sich in die seitliche Richtung oder nach oben hin öffnen. Weiterer Platz ist für das Sektionaltor nicht erforderlich.
Die Regelungen der GarVo NRW beschäftigen sich mit den baulichen Vorschriften für Garagentore, gehen darüber aber nicht hinaus. Nach Ansicht von Kritikern werden dabei jedoch Wärmeverluste in der Garage vernachlässigt, wenn diese an Wohnungen grenzen oder mit Wohnraum überbaut wurden. Des Weiteren wird kritisiert, dass auch das Thema Sicherheit keine Berücksichtigung findet. Dies betrifft sowohl die Kleingaragen, als auch die mittleren und großen Garagen. So lässt sich die Sicherheit durchaus mit Vorrichtungen wie integrierten Lichtschranken verstärken. Eine Lichtschranke stellt mithilfe eines Lichtstrahls, der nicht sichtbar ist, fest, ob Personen oder mögliche andere Hindernisse zu berücksichtigen sind.
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Garagentore, die aus der Ferne verschlossen werden, mit einer solchen Lichtschranke auszustatten sind. Definiert wird der Begriff „aus der Ferne“ schon durch das Bedienen des SmartHome Systems. Grundsätzlich ist eine Lichtschranke als Hilfsmittel sehr zu empfehlen. Bei Unklarheiten ist eine Beratung sinnvoll. Dabei informiert sich der Garagenbesitzer vor dem Kauf des Tors über die rechtlichen Umstände. Er kann sich die gesetzlichen Regelungen auch vom Anbieter zuschicken lassen. Zu den zu überprüfenden Kriterien zählen:
- welche Art von Garagentor ist notwendig?
- lässt sich das Tor vor ungesteuerten Bewegungen schützen?
- kann man das alte Garagentor modernisieren?
- besteht das Risiko, dass es entgleist?
- ist das Torblatt sicher vor Abstürzen?
Nicht immer lassen sich alle Kriterien erfüllen.
Garagenverordnung NRW und Ladestationen
Für Elektroautos werden in zunehmendem Maße Ladestationen eingerichtet. Eine solche Ladestation lässt sich gut in einer Garage unterbringen, weil sie dort optimal verwendet werden kann. So lässt sich das Automobil während der Nacht wieder aufladen. Allerdings ist nach Paragraph 51 der Landesbauverordnung in Nordrhein-Westfalen das Zweckentfremden der Garage untersagt. Eine Genehmigungspflicht für E-Auto-Ladestationen existiert in NRW nicht. Sie werden auch nicht als Nutzungsänderung der Garage eingestuft. Grund dafür ist, dass sie als Bestandteile der Leitungsanlage gelten und damit zur technischen Ausrüstung des Garagengebäudes gehören.
Zählten sie dagegen zu den Zapfsäulen, müssten sie gemäß Paragraph 18 Absatz 1, Nr. 6 der Betriebssicherheitsverordnung der Erlaubnispflicht unterworfen werden. Allerdings ist dies nicht der Fall, weil die Ladestationen mit elektrischen Verteilern und Steckdosen verglichen werden. Als Leitungsanlagen sind sie für Garagen prinzipiell zugelassen. Nach der Sonderbauverordnung ist außerdem das Abstellen von Elektrofahrzeugen in Garagen gestattet.
Anderweitige Nutzung der Garage
Viele Garagenbesitzer in Nordrhein-Westfalen stellen in ihrer Garage gerne Zubehör ab, wie zum Beispiel Farbeimer oder Möbel. Als normales Zubehör gelagert werden dürfen nach der Garagenverordnung NRW:
- Winterreifen
- Felgen
- Pflegeutensilien
- Werkzeuge
- Kindersitze
- Scheibenreiniger
- Putzmittel
Oft herrscht jedoch in der Wohnung derartiger Platzmangel, dass die Besitzer der Garagen immer wieder andere Dinge unterstellen und ihr Auto lieber im Freien parken. Die Garagenverordnung NRW gestattet dies jedoch nicht, weswegen es immer wieder zur Erhebung von Bußgeldern kommt.
Vermietung der Garage
Vermietet der Garagenbesitzer seine Garage an dritte Personen, muss er dafür Sorge tragen, dass diese ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrräder dort abstellen. Das Vermieten der Garage wird unwirksam, wenn sie von Besuchern benutzt wird. Grundsätzlich muss das Auto gemäß der NRW-Landesbauordnung Paragraph 51, Absatz 8 immer ausreichend Platz in der Garage haben. Eine Zweckentfremdung ist nicht gestattet. Als im Jahr 2015 ein Garagenbesitzer sein Eigentum als Hobbyraum verwendete, erhielt er ein Bußgeld von über 500 Euro.
Lagerung von Benzin und Diesel
Laut der Garagenverordnung NRW ist eine Lagerung von bis zu 20 Litern Benzin sowie 200 Litern Diesel in der Garage erlaubt. Auf mittlere oder große Garagen trifft dies jedoch nicht zu. In ihnen darf der Kraftstoff ausschließlich im Inneren der Fahrzeuge gelagert werden. Die Lagerung von Autozubehör in den Garagen ist im Normalfall erlaubt. Nicht gestattet ist dagegen eine intensive Aufbewahrung.
Garagenverordnung NRW: Probleme bei der Fehlnutzung
Viele Mieter müssen ihren Vermietern oder Wohnungsbaugesellschaften zusichern, dass sie ihre gemieteten Garagen stets nur zum Abstellen ihrer Automobile benutzen. Selbst das Unterbringen von Fahrrädern ist nicht immer gestattet. Zwar können geschlossene Stellplätze nicht so leicht kontrolliert werden wie offene Plätze, kommt es jedoch zu Hinweisen, nimmt das Ordnungsamt Kontrollen vor. Allerdings ist es notwendig, solche Kontrollen im Vorfeld anzukündigen. Dadurch erhält der Mieter die Gelegenheit, das Problem wieder in Ordnung zu bringen. Wird jedoch eine Fehlnutzung festgestellt, sind in der Regel 500 Euro Bußgeld zu zahlen.
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