Die Haustierhaltung in den eigenen vier Wänden ist mitunter mit Einschränkungen verbunden. Das betrifft in erster Linie Mieter, die in einem Mehrfamilienhaus leben. Während die meisten Hunde und Katzen eine Erlaubnis des Vermieters benötigen, sind sich Mieter unsicher, welche Regelungen für die Haltung von Kaninchen und anderen Kleintieren gelten. Dieser Ratgeber geht der Frage auf den Grund, was der Gesetzgeber zu diesem Thema zu sagen hat.
Kaninchen nehmen als Kleintiere eine Sonderstellung in Mehrfamilienhäusern ein
Mieter, die Kaninchen als Haustiere halten, müssen vor dem Einzug in ein Mehrfamilienhaus nicht nach einem neuen Zuhause für die tierischen Mitbewohner suchen. Kaninchen sind ebenso wie Hamster und Meerschweinchen als Nagetiere den Kleintieren angehörig. Diese Tiere benötigen keine Erlaubnis des Vermieters vor dem Einzug. Das in einigen Mietverträgen vorhandene generelle Verbot der Haustierhaltung gilt in diesem Fall als rechtlich nicht begründbar.
In der Vergangenheit stellten sich deutsche Gerichte in dieser Art von juristischen Auseinandersetzungen auf die Seite der Mieter. Als Begründung dient im Allgemeinen die Annahme, dass sich Nagetiere ebenso wie Vögel oder andere Kleintiere bevorzugt in einem Käfig, Terrarium oder Aquarium aufhalten. Im Vergleich zu Hunden und Katzen ist das Risiko einer Beschädigung der Mietwohnung durch ein Kleintier insofern als deutlich verringert einzustufen.
Die Haustierzucht bildet eine Ausnahme im Gesetz
Gesetze und Gerichtsurteile bieten im deutschen Recht Spielraum für Ausnahmen. Eine dieser legalen Einschränkungen für die Kaninchenhaltung im Mehrfamilienhaus besteht aus der Zucht. Die Nagetierzucht entspricht rechtlich betrachtet einer nicht sachgemäßen Nutzung der Mietwohnung. In diesem Punkt verfügen Vermieter ebenso wie die Eigentümergemeinschaft über die rechtliche Handhabe, dieser Form der Haltung zu widersprechen.
Zu einer rechtlichen Grauzone gehört die Anzahl an erlaubten Kaninchen pro Wohnung. Spätestens ab einer zweistelligen Anzahl an Kaninchen stellt sich die Frage, ob die Wohnfläche eine Haltung der Tiere in einer artgerechten Käfiggröße gestattet. Mieter, die mit einem, zwei oder drei Tieren einziehen, haben in der Regel nicht mit Problemen zu rechnen.
Haustierhaltung im Mehrfamilienhaus erfordert gegenseitige Rücksichtnahme
Vermieter sind nicht die einzigen Personen, die mit der Haltung von Kaninchen im Mehrfamilienhaus zuweilen ein Problem entwickeln. In einigen Fällen bringen die tierischen Mitbewohner Konflikte zwischen den Besitzern und ihren Nachbarn mit sich. Zum Großteil beziehen sich diese Streitigkeiten auf das höhere Volumen an Abfall in den Mülltonnen des Hauses. Die Entsorgung von Einstreu ist aufgrund der Größe der Käfige durchaus als Einschränkung für die Nachbarn einzuordnen. In diesem Fall ist es hilfreich, im Vorfeld den Vermieter anzusprechen und um einen zusätzlichen Abfallbehälter für Restmüll bzw. Biomüll zu bitten.
Ein zweites Problemfeld betrifft die Haltung von Kaninchen auf dem Balkon. Obwohl diese Nager nur selten laute Geräusche verursachen, lassen sich Geruchsbelästigungen oder eine erhöhte Anzahl an Fliegen nicht immer komplett vermeiden. Suchen verärgerte Nachbarn das Gespräch, ist es von Vorteil, Kompromissbereitschaft zu zeigen. Auf einem geteilten Balkon reicht es häufig aus, die Käfige nicht direkt an der Trennwand zum Nachbarn zu platzieren, um Beschwerden beim Vermieter vorzubeugen.
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind nicht zwingend rechtlich bindend
In einem Mehrfamilienhaus zu leben bedeutet nicht zwangsläufig eine Mietwohnung zu bewohnen. Besteht das Gebäude aus Eigentumswohnungen, behält sich die Eigentümergemeinschaft eventuell ein Mitspracherecht an der Haustierhaltung vor. Die Rechtsprechung nimmt unter diesen Umständen keinen Unterschied zwischen Vermietern und einer Eigentümergemeinschaft vor. Liegt ein Mehrheitsbeschluss vor, der die Haustierhaltung generell verbietet, ist darin die Haltung von Kleintieren in Käfighaltung ebenfalls ausgeschlossen. Der Einzug eines Kaninchens führt unter diesen Umständen nicht zu Abmahnungen, die rechtlich umsetzbar sind. Ausnahmen, wie die erhöhte Anzahl von Tieren oder die gewerbliche Zucht, bleiben dagegen weiterhin bestehen.
Die Haltung von Kaninchen in Gemeinschaftsbereichen hängt vom Einzelfall ab
Kaninchen gehören zu den Haustieren, die sich für eine Haltung im Außenbereich eignen. In einem Mehrfamilienhaus steht es sowohl Mietern als auch Miteigentümern nicht automatisch frei, im Garten ein Gehege für die Haustiere zu errichten. Die Berechtigung hängt davon ab, wer den Garten nutzen darf. Ist die Nutzung auf eine Partei beschränkt, können Eigentümer diese Entscheidung alleine treffen, während es sich für Mieter empfiehlt, zuerst die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen.
In einem gemeinschaftlich genutzten Garten, der keine abgetrennten Teilbereiche aufweist, gestaltet es sich deutlich schwieriger, diesen Wunsch in die Tat umzusetzen. Die von dem Gehege eingenommene Fläche steht den anderen Bewohnern des Hauses nicht länger zur freien Verfügung, weshalb Vermieter oder Eigentumsgemeinschaften nicht verpflichtet sind, diesem Wunsch zu entsprechen. Leben mehrere tierliebe Nachbarn im Haus, kann es sich auszahlen, vorab um deren Unterstützung zu bitten. Mit deren Unterschriften steigt die Chance, dass der Garten in Zukunft durch ein Kaninchengehege bereichert wird.
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