Keine Frage, ein sauberes Treppenhaus möchten Mieter und Vermieter gleichermaßen haben. Doch mit der klassischen Kehrwoche klappt es heute nicht immer, da die meisten Menschen berufstätig sind und ihnen die Zeit dafür fehlt.
Deshalb beauftragen viele Vermieter eine Reinigungsfirma mit der Treppenhausreinigung. Doch dies ist mit Kosten verbunden, die in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Dies sorgt regelmäßig für Ärger, und viele Mieter sind deshalb mit der Hausreinigung durch ein externes Unternehmen nicht einverstanden. Dieser Artikel zeigt, welche Möglichkeiten zur Einigung es gibt.
So kann Streit vermieden werden
Wenn es um die Hausreinigung geht, kommt es immer wieder zum Streit zwischen Mieter und Vermieter oder unter den einzelnen Mietparteien. Dem kann vorgebeugt werden, indem der Zustand des Mietobjekts ständig überprüft wird und eine regelmäßige Reinigung erfolgt. Hierfür gibt es die Möglichkeit der klassischen Kehrwoche, bei der jede Mietpartei abwechselnd mit der Reinigung beauftragt wird. Oft erklärt sich ein Mieter bereit, die Treppenhausreinigung zu übernehmen und muss im Gegenzug weniger Miete zahlen.
Immer öfter werden für die Hausreinigung Saugroboter eingesetzt, die den Job einfach und schnell erledigen und so ihren Beitrag zu einem harmonischen Zusammenleben in einem Mietshaus leisten. Da viele Mieter aufgrund ihrer Berufstätigkeit keine Zeit für die Treppenhausreinigung haben und ältere Menschen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr können, beauftragen Vernieter ein Reinigungsunternehmen, um die Sauberkeit im Haus zu gewährleisten. Dagegen regt sich aufgrund der höheren Betriebskosten oft Widerstand.
Widerspruch gegen die Hausreinigung: Das muss beachtet werden
Wird eine Immobilie mit mehreren Wohnungen vermietet, muss der Hauseigentümer dafür sorgen, dass die Reinigung der Gemeinschaftsräume wie Treppenhaus, Keller, Waschküche, Speicher oder Zugänge reibungslos funktioniert. Die Kosten hierfür gehören zu den Betriebskosten und werden über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mietparteien umgelegt.
Kosten für die Hausreinigung im Mietvertrag vereinbart
Die Kostenumlegung für die Reinigung der Gemeinschaftsräume und Zuwege darf der Vermieter im Mietvertrag festlegen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist der sogenannte Formularmietvertrag, in dem sich die Rubrik „Betriebskosten“ befindet. Hier werden diese aufgelistet und die Umlegung auf den Mieter festgelegt. In anderen Mietverträgen wird auf die im Haus befindliche Hausordnung verwiesen. Diese ist dem Mietvertrag zusätzlich beigefügt.
Hausreinigung durch Hausmeister
Vor allem in Wohneigentumsanlagen übernimmt oft ein Hausmeister die Gebäudereinigung. Bei Mietwohnungen werden die Kosten hierfür den Mietern auferlegt, wenn die Umlegung der Hausreinigungskosten im Mietvertrag vereinbart wurde. Hat der Mieter eine in der Hausordnung festgelegte Reinigungspflicht, darf die Betriebskostenabrechnung keine Kosten für die Hausreinigung aufweisen. Ist dies dennoch der Fall, können Mieter Widerspruch einlegen.
Gebäudereinigung muss einheitlich geregelt sein
Die Reinigung des Hausflures oder des Treppenhauses ist ein häufiges Streitthema innerhalb eines Mietshauses. In den Nachkriegsjahren gehörte die Hausreinigung zu den Pflichten der Mieter. So musste der Flur ein- bis zweimal die Woche geputzt werden, je nach Verschmutzung.
Meist war es die Hausfrau, die in der sogenannten Kehrwoche abwechselnd mit ihrer Nachbarin das Treppenhaus auf ihrer Etage wischen musste. Zusätzlich mussten die Außenanlagen und Gemeinschaftsräume sauber gehalten und im Winter der Streupflicht nachgekommen werden. In der heutigen Zeit sorgt diese Regelung immer wieder für Spannungen unter den Mietparteien und mit dem Vermieter. Da gibt es die Mieter, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht auch noch wertvolle Zeit für die Treppenhausreinigung aufwenden wollen und lieber ein paar Euro für eine Reinigungsfirma bezahlen, zum anderen gibt es die Sparfüchse, die nicht bereit sind, für die „Faulpelze“ tiefer in die Tasche zu greifen.
Auch darüber, wann geputzt werden muss und wie angemessen die Kosten für ein externes Unternehmen sind, gibt es immer wieder Reibereien, und nicht selten landen derart Querelen vor Gericht. Eigentümer von Mietshäusern sind verpflichtet, die Hausreinigung einheitlich zu regeln. Das heißt, für Bestandsmieter gelten die gleichen Hauspflichten wie für Neumieter.
Widerspruch seitens des Mieters
Zum Konflikt kommt es, wenn der Mieter seinen Hauspflichten auch trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt. Der Vermieter wird dann irgendwann ein Fachunternehmen beauftragen und dem unzuverlässigen Mieter in Rechnung stellen bzw. die Kosten Gebäudereinigung über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mietparteien umlegen.
Viele Mieter legen auch Widerspruch gegen die Hausreinigung durch ein Reinigungsunternehmen ein, wenn dieses unzuverlässig ist oder ihre Arbeit schlecht ausführt. Ebenso führen zu hohe Kosten zu Streitigkeiten zwischen Mieter sind Vermieter. Generell trägt die Gebäudereinigung durch Dritte zum Hausfrieden bei, da Schuldzuweisungen wegen Unzuverlässigkeit oder Nachlässigkeit beim Putzen vermieden werden.
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